Page 293

Katalog 320 Alte Kunst

291 VAN HAM und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag zustande. VAN HAM kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder Garantien geleistet hat. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. VAN HAM kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausrufen, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots ein Zuschlag nicht erteilt wird, haftet VAN HAM dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der Bieter einen Monat an sein Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn VAN HAM das Gebot innerhalb eines Monats nach dem Tag der Versteigerung schriftlich bestätigt. 5. Kaufpreis und Zahlung 5.1 Neben der Zuschlagssumme ist vom Käufer für die ersten € 100.000 ein Aufgeld von 25% und auf die darüber hinausgehenden Beträge von 22% zu zahlen. Hierin ist die gesetzliche Umsatzsteuer bereits enthalten, welche jedoch wegen Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht ausgewiesen wird. Bei Objekten, die im Anhang als regelbesteuert vermerkt sind, wird auf den Zuschlag auf die ersten € 100.000 ein Aufgeld von 21% und auf die darüber hinausgehenden Beträge von 18% erhoben. Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer von z.Zt. 7% (Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Graphiken, etc.) bzw. 19% (Kunstgewerbe, Teppiche, Schmuck, Uhren, Siebdrucke, Offsets, Photographien, etc.) erhoben. 5.2 Der Veräußerer ist gemäß § 26 Abs.1 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös aller Originalwerke der bildenden Kunst und der Photographie verpflichtet, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Ende des Verkaufes verstorben sind. Davon trägt der Käufer anteilig in Form einer pauschalen Umlage von: • 1,5% auf einen Hammerpreis bis zu € 200.000 • 0,5% für den übersteigenden Hammerpreis von € 200.001 bis € 350.000 bzw. • 0,25% für einen weiteren Hammerpreis von € 350.001 bis € 500.000 sowie • 0,125% für den weiter übersteigenden Hammerpreis bis zu fünf Millionen; maximal € 6.250. 5.3 Für Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann die Rechnung auf Wunsch (nach vorheriger Mitteilung) nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Von der Umsatzsteuer befreit sind Auslieferungen in Drittländer (d.h. außerhalb der EU) und – bei Angabe der USt.-ID-Nr. – auch an Unternehmen in EU-Mitgliedsländer. Verbringen Auktionsteilnehmer ersteigerte Gegenstände selbst in Drittländer, wird ihnen die Umsatzsteuer erstattet, sobald VAN HAM der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. 5.4 Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum bleibt insoweit vorbehalten. 5.5 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in bar oder durch bankbestätigten Scheck zu entrichten. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung oder der Scheckeinlösung (inklusive der VAN HAM in Abzug gebrachten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers. Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an VAN HAM zu zahlen. Bei Geboten in Abwesenheit gilt unbeschadet der sofortigen Fälligkeit die Zahlung binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. 5.6 Die Gegenstände werden grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge ausgehändigt. 6. Abholung und Gefahrtragung 6.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach Mitteilung des Zuschlages bei VAN HAM abzuholen. VAN HAM organisiert die Versicherung und den Transport der versteigerten Gegenstände zum Käufer nur auf dessen schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr. Da der Kaufpreis sofort fällig ist und der Erwerber zur unverzüglichen Abholung verpflichtet ist, befindet er sich spätestens 14 Tage nach Zuschlagserteilung oder Annahme des Nachgebotes in Annahmeverzug, so dass spätestens dann auch, unabhängig von der noch ausstehenden Übergabe, die Gefahr auf den Erwerber übergeht. 6.2 Hat der Erwerber die Gegenstände nicht spätestens drei Wochen nach erfolgtem Zuschlag bzw. nach Mitteilung bei VAN HAM abgeholt, wird VAN HAM den Erwerber zur Abholung der Gegenstände binnen einer Woche auffordern. Nach Ablauf dieser Frist hat VAN HAM das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Erwerbers bei einem Lagerhalter aufbewahren zu lassen. Vor einer Aufbewahrung unterrichtet VAN HAM den Erwerber. Bei einer Selbsteinlagerung durch VAN HAM werden bis zu 1% p.a. des Zuschlagpreises für Versicherungs- und Lagerkosten berechnet. Unabhängig davon kann VAN HAM wahlweise Erfüllung des Vertrages verlangen oder die gesetzlichen Rechte wegen Pflichtverletzung geltend machen. Zur Berechnung eines eventuellen Schadens wird auf Ziff. 5 und 8 dieser Bedingungen verwiesen. 6.3 VAN HAM trägt in keinem Fall eine Haftung für Verlust oder Beschädigung nicht abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn, VAN HAM fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 7. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 7.1 Das Eigentum am ersteigerten Gegenstand geht erst mit vollständigem Eingang aller nach Ziff. 5 und 8 geschuldeten Zahlungen auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Käufer diesen Gegenstand veräußert, bevor er sämtliche Forderungen von VAN HAM erfüllt hat, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen, die aus dem Weiterverkauf entstehen, an VAN HAM ab. VAN HAM nimmt die Abtretung hiermit an. 7.2 Der Käufer kann gegenüber VAN HAM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 7.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem früheren Geschäft mit VAN HAM ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer Kaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB. 8. Verzug 8.1 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Vertragsschluss, also Zuschlagserteilung oder Annahme des Nachgebotes ein. Zahlungen sind in Euro an VAN HAM zu leisten. Entsprechendes gilt für Schecks, die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden. 8.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat berechnet. Der Erwerber hat das Recht zum Nachweis eines geringeren oder keines Schadens. Im Übrigen kann VAN HAM bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers am ersteigerten Gegenstand und VAN HAM ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Entgelts auf das Kunstwerk (Einliefererkommission und Aufgeld) zu verlangen. Wird der Gegenstand in einer neuen Auktion nochmals versteigert, so haftet der säumige Käufer außerdem für jeglichen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung sowie für die Kosten der wiederholten Versteigerung; auf einen etwaigen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. VAN HAM hat das Recht, ihn von weiteren Geboten in Versteigerungen auszuschließen. 8.3 Einen Monat nach Eintritt des Verzuges ist VAN HAM berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Adressdaten des Käufers zu nennen. 9. Einwilligungserklärung Datenschutz Der Bieter ist damit einverstanden, dass sein Name, seine Adresse und Käufe für Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zum Zwecke der Information über zukünftige Auktionen und Angebote elektronisch von VAN HAM gespeichert und verarbeitet werden. Sollte der Bieter im Rahmen der Durchführung und Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommen, stimmt der Bieter zu, dass diese Tatsache in eine Sperrdatei, die allen Auktionshäusern des Bundesverbands Deutscher Kunstversteigerer e.V. zugänglich ist, aufgenommen werden kann. Der Datenerhebung und weiteren Nutzung kann durch Streichen dieser Klausel oder jederzeit durch spätere Erklärung gegenüber VAN HAM mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. 10. Stille Auktion VAN HAM führt für die am Ende des Kataloges aufgeführten Objekte, die mit „+“ gekennzeichnet sind, eine sog. „Stille Auktion“ durch. Für diese „Stille Auktion“ gelten diese Versteigerungsbedingungen entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass Bieter nur in schriftlicher Form sowie über Internet mitbieten können. Die Objekte der „Stillen Auktion“ werden nicht aufgerufen, so dass keine persönlichen oder telefonischen Gebote abgegeben werden können. Die Gebote für eine „Stille Auktion“ müssen der Gültigkeit wegen mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich bei VAN HAM vorliegen; im übrigen wird auf Ziff.3 verwiesen. 11. Sonstige Bestimmungen 11.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Käufer und VAN HAM. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist ausschließlich Köln. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. 11.3 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände und insbesondere für den Nachverkauf, auf den, da er Teil der Versteigerung ist, die Bestimmungen über Käufe im Fernabsatz keine Anwendung finden. 11.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung der Versteigerungsbedingungen maßgeblich. Übersetzungen in andere Sprachen dienen nur der inhaltlichen Orientierung. Markus Eisenbeis (pers. haft. Ges. und öffent. best. und vereidigter Versteigerer für Kunst und Antiquitäten) Stand: 1.4.2013


Katalog 320 Alte Kunst
To see the actual publication please follow the link above